Satzung

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Satzung des Vereins zur Förderung des Mineralogischen Museums e.V.
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 30.Mai 1989.

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Mineralogischen Museums e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Mineralogischen Museums der Universität in Hamburg mit dem Ziel
  • durch Erwerb von wissenschaftlich interessanten Mineralstufen und Gesteinen die Sammlungen für wissenschaftliche Forschungszwecke auf den aktuellsten Stand zu bringen, um interessierten in- und ausländischen Wissenschaftlern und Studenten Vergleichs- und Lehrmaterial zur Verfügung stellen zu können,
  • durch Beschaffung geeigneter Beleuchtungseinrichtungen, Dekorations- und Ausstellungsmaterial die schönsten Mineralstufen und Gesteine im Museum optimal darzustellen,
  • durch Austausch mit anderen Museen Sonderausstellungen durchzuführen,
  • durch populärwissenschaftliche Vorträge, Vorführungen und Publikationen das Museum einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder bei Auflösen des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den "Verein zur Förderung des Mineralogischen Museums e.V." zu fördern und zu unterstützen.

2. Über Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Mitgliederversammlung die Entscheidung an sich gezogen hat. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3. Die Mitglieder haben das Recht , an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch
  • Tod,
  • Austritt, der nur zum Schluß eines Geschäftjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist,
  • sowie mit sofortiger Wirkung durch Ausschluß des Mitgliedes.

Der Ausschluß darf nur aus wichtigem Grunde, z.B. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, erfolgen und bedarf der Einstimmigkeit des Vorstandes. Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Vorstand schriftlich Beschwerde erhoben werden, über welche die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 4 Finanzierung

1. Zur Bestreitung der Kosten sowie den in § 2 genannten Zweck nimmt der Verein
a) Beiträge
b) freiwillige Geld- und Sachspenden
c) öffentliche Zuwendungen
entgegen.

2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Jahresbeitrag
Einzelpersonen 20,- Euro
Ehepaare 30,- Euro
Firmen 60,- Euro
Schüler/Studenten 10,- Euro

Bankverbindung
Hamburger Sparkasse
KtoNr. 1238/126146
BLZ 200 505 50

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus folgenden vier Personen zusammen:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit und jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorsitzende soll alle Vorstandsmitglieder regelmäßig - möglichst schriftlich - unter Angabe der Tagesordnung einladen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes hat er zu einer außerordentlichen Sitzung innerhalb von vierzehn Tagen seit Zugang des Antrages einzuladen. Die Beschlußfähigkeit setzt die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern voraus.

3. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn schriftliche Abstimmung zwischen den Vorstandsmitgliedern erfolgt.

4. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Der ordentlichen Mitgliederversammlung legt er Tätigkeitsberichte und den Kassenbericht für das vergangene Geschäftsjahr sowie einen Entwurf des Geschäftsplanes für das laufende Geschäftsjahr vor.

6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins in bestimmten Geschäften oder bestimmten Arten von Geschäften ermächtigen.

7. Ein Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder können im Rahmen ihrer Vertretungsmacht weitere Personen zur Vertretung des Vereins schriftlich bevollmächtigen.

8. Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der schriftlichen Form.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Besorgung nicht dem Vorstand zugewiesen ist. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstandes,
b) Feststellung eines jährlichen Geschäftsplanes,
c) Beschlußfassung über etwaige Satzungsänderungen,
d) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, soweit das nach § 3, Abs. 2 und 4 notwendig wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Anträge und Anfragen an den Vorstand sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte:
a) Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr,
b) Kassenbericht des Schatzmeisters für das vergangene Geschäftsjahr,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Beschlußfassung über den vom Vorstand vorzuschlagenden Geschäftsplan für das laufende Geschäftsjahr.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden
a) sobald der Vorstand dies für erforderlich hält oder
b) sobald mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von einer Woche einberufen werden.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die als Tagesordnungspunkte auf der Einladung zur Mitgliederversammlung erwähnt sein müssen, sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der Anwesenden.

§ 8 Niederschriften

Bei allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind die Ergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Ehrenmitgliedschaft

Der Verein kann persönliche Mitglieder oder andere natürliche Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Die Zulassung des Antrages durch den Vorstand muss ohne Gegenstimme erfolgen. Über den zugelassenen Antrag stimmt die Mitgliederversammlung ab. Für die Annahme des Antrages ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Kassenbericht

  1. Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht anzufertigen, der von zwei Mitgliedern des Vereins vor der jährlichen Mitgliederversammlung zu prüfen ist. Die Prüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Prüfung des Kassenberichts auch einer Person, die nicht Mitglied des Vereins, jedoch sachverständig ist, übertragen werden.

§ 12 Auflösung

  1. Der Verein kann nur auf Antrag durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Anwesenden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die "Deutsche Mineralogische Gesellschaft" zwecks Verwendung für ihre gemeinnützigen Aufgaben.

§ 13 Schlußbestimmung

Im übrigen gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht in ihrer jeweiligen Fassung.

Hamburg, den 1. Juni 1989, abgeändert am 13.Februar 2007


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